Krankenhausversorgung: Koalitionsvertrag im Überblick
Krankenhausversorgung
Gestartet werden soll eine Qualitätsoffensive für die stationäre Versorgung. Qualität soll als weiteres Kriterium für Entscheidungen der Krankenhausplanung gesetzlich eingeführt werden (§1 KHG).
Gegründet werden soll ein Qualitätsinstitut, das sektorübergreifende Routinedaten sammelt, auswertet und einrichtungsbezogen veröffentlicht. Die Anforderungen der Qualitätsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) sind zwingend einzuhalten.
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) soll mit unangemeldeten Kontrollen überprüfen, ob die Vorgaben des GBA zur internen und externen Qualitätssicherung eingehalten werden. Die Befugnis des GBA zur Festlegung von Mindestmengen soll rechtssicher werden.
Die Qualitätsberichte der Kliniken sollen verständlicher, transparenter und so präzise werden, dass Patienten auf dieser Grundlage Entscheidungen treffen können. Der GBA erhält den Auftrag, in seinen Vorgaben die Aussagekraft und Verständlichkeit der Qualitätsberichte zu verbessern und Aspekte der Patientensicherheit sowie Ergebnisse von Patientenbefragungen zu integrieren.
Dazu soll das Qualitätsinstitut eine online einsehbare Vergleichsliste erstellen und führen und die Vielzahl von Zertifikaten bewerten und einordnen. OP-Sicherheitschecklisten sollen Standard werden. Informationen zu Krankenhausinfektionen müssen verpflichtender Bestandteil der Qualitätsberichte werden.
Das System der Mehrleistungsabschläge soll differenzierter werden. Leistungen mit nachgewiesen hoher Qualität können von Mehrleistungsabschlägen ausgenommen werden, für besonders hohe Qualität sollen Zuschläge, für unterdurchschnittliche Qualität einzelner Leistungen Abschläge möglich sein. Die Qualität soll risikoadjustiert und anhand wesentlicher Indikatoren gemessen werden.
Für vier vom GBA ausgewählte planbare Leistungen soll den Krankenkassen in den Jahren 2015 bis 2018 die Möglichkeit gegeben werden, modellhaft Qualitätsverträge mit einzelnen Krankenhäusern abzuschließen.
Die Kriterien für Qualitätsverträge werden von den Krankenkassen auf Landesebene einheitlich und gemeinsam festgelegt. Die freie Krankenhauswahl soll davon unberührt bleiben. Die Modelle sollen evaluiert werden.
Die Möglichkeiten Sicherstellungszuschläge für Krankenhäuser zu vereinbaren, sollen gesetzlich konkretisiert werden. Der GBA soll entsprechende Kriterien festlegen. Werden diese erfüllt, ist nach Zustimmung des Landes ein Sicherstellungszuschlag zu zahlen.
Recht auf Zweitmeinung: Vor Operationen sollen Patienten künftig regelhaft die Möglichkeit haben, eine Zweitmeinung bei einem weiteren Facharzt oder Krankenhaus einzuholen. Diese Regelung betrifft vom GBA zu definierende mengenanfällige planbare Behandlungen.
Ärzte müssen bei Indikationsstellung die Patienten über das Recht zur Einholung einer Zweitmeinung verbindlich aufklären. Die Aufklärung muss mindestens zehn Tage vor der Operation erfolgen. Die Kosten sollen die Krankenkassen tragen.
Krankenhäuser, in denen neue Medizinprodukte mit hoher Risikoklasse zum Einsatz kommen, sollen verpflichtet werden, sich in der Phase nach der Markteinführung an Nutzen- und Sicherheitsstudien des GBA zu beteiligen. Entsprechende Methodenbewertungsverfahren des GBA sollen regelmäßig nach spätestens zwei Jahren abgeschlossen sein.
Aufbau eines Transplantations- und Implantateregisters mit verpflichtender Datenlieferung.
Zur Sicherstellung der ambulanten Notfallversorgung sollen Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenhäuser regelhaft kooperieren. Einbezogen werden soll auch der Notdienst der Apotheken. Der Sicherstellungsauftrag bleibt bei den KVen.
Unterstützung für Unikliniken und Krankenhäuser der Maximalversorgung: Hier soll das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) bis Ende 2014 eine gesonderte Vergütungsform für Hochkostenfälle entwickeln. Leistungen der Hochschulambulanzen sollen künftig „angemessen vergütet“ werden.
Für die Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (§ 116 b SGB V) müssen Qualitätsnachweise erbracht werden. Wie diese zu führen sind, soll der GBA festlegen.
Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe soll bis Ende 2014 die Eckpunkte für die Krankenhausreform erarbeiten. Die Federführung liegt beim Bundesgesundheitsministerium.
Abrücken vom Tarifpluralismus: Der Grundsatz der Tarifeinheit soll nach dem betriebsbezogenen Mehrheitsprinzip gesetzlich festgeschrieben werden. Den Abschluss arztspezifischer Tarifverträge würde diese Regelung erheblich erschweren.